Qualzucht

ÖTierSchG § 5. (1) und (2) - Verbot der "Qualzucht"

In Österreich ist eine "↗Qualzuchtkommission" (QZK) gemäß TierSchG § 22c. zuständig für die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen und Empfehlungen für die wirksamere Umsetzung des bestehenden Qualzuchtverbots, bzw. die Konkretisierung von Qualzuchtmerkmalen bei Heimtieren.


§ 4. 17. Begriffsbestimmung "Qualzuchtmerkmal": ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.

 


🚩 Informationen der in Deutschland ansässigen Qualzucht-Evidenz Netzwerk (QUEN) gGmbH sind ↗️intransparent und fehlerhaft - als Grundlage für eine Bewertung  von Belastungen NICHT geeignet. (Stand: 01/2026)


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