HALTUNG
TierSchG § 13 (Österreich)(2): Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Wildkaninchen
Kaninchen sind bewegungsfreudige, gesellige Tiere mit einem komplexen Sozialverhalten. In freier Wildbahn leben sie in Kolonien, wobei für jedes Geschlecht eine eigene Rangordnung besteht (Buhl 2017). Häufig suchen Kaninchen die Nähe ihrer Artgenossen, z.B. indem sie in Körperkontakt ruhen oder gegenseitige Fellpflege betreiben. Kaninchen verbringen viele Stunden täglich mit der Suche und der selektiven Aufnahme von Nahrung, vorwiegend in der Dämmerung. Dabei sind rangniedere Tiere darum bemüht, genügend Abstand zu den ranghöheren Gruppenmitgliedern einzunehmen (Buhl 2017). Vorrangig die Weibchen graben weit verzweigte Erdhöhlen, in denen die Kaninchengruppe vor Feinden geschützt ist. Droht ihnen Gefahr, dann trommeln Kaninchen mit den Hinterläufen auf den Boden, um ihre Artgenossen zu warnen und die rechtzeitige Flucht in den Bau zu ermöglichen.
Hauskaninchen
Zur Bewertung der Haltungsansprüche von Hauskaninchen sollten selbstverständlich der natürliche Lebensraum und die typischen Verhaltensweisen von Wildkaninchen berücksichtigt werden (TierSchG § 13 (2)), denn nach wie vor existieren viele Ähnlichkeiten, insbesondere hinsichtlich ihres Sozialverhaltens (Hoy & Matics 2016). Als alleiniger Maßstab sind diese jedoch nicht unbedingt geeignet: Die Lebensbedingungen von Wildkaninchen (Raubtier-Beute-Beziehung, inner- oder zwischenartliche Konkurrenz, Nahrungsknappheit im Winter) repräsentieren nicht zwingend den idealen Zustand für die Haltung von Hauskaninchen.
Die Domestikation von Kaninchen resultierte neben einem veränderten äußerlichen Erscheinungsbild auch in Leistungseinbußen einiger Organe und dem Gehirn (Herre & Röhrs 1990; Carneiro et al. 2014): Aufgrund des bereits über viele Generationen fehlenden Feinddrucks und fehlender Notwendigkeit der Nahrungsbeschaffung sorgen z.B. die mittlerweile tiefer liegenden, kleineren Augen von Hauskaninchen für ein eingeschränktes Sichtfeld. Auch das Hörvermögen und der Geschmackssinn sind verringert. Eine veränderte Gehirnstruktur führt bei Hauskaninchen zu einem deutlich abgeschwächten Flucht- und Verteidigungsverhalten (Albert et al. 2012; Carneiro et al. 2014; Brusini et al. 2018; Garreau & Gunia 2018; Sato et al. 2020).
Weiters haben Hauskaninchen ihr Aktivitätsverhalten dem Menschen angepasst (Fütterungszeiten) und sind oft auch tagsüber aktiv (Jilge 1991).
In der Haltung von Hauskaninchen ist es demnach durchaus zulässig, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen.
(siehe auch Schmitt 2022/9)
Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen in Österreich sind in Anlage 9 der Tierhaltungsverordnung definiert.
Für eine tiergerechte Haltung von Kaninchen - einschließlich der Möglichkeit zum Erkunden und Gestalten ihrer Umgebung (abwechslungsreiches Gehege, Buddeln in Naturboden), sowie zu artgemäßem Sozialverhalten - bedarf es allerdings deutlich mehr Bewegungsfreiheit als es die Tierhaltungsverordnung mindestens fordert, insbesondere bei einer Gruppenhaltung.
Wann immer möglich sollten Kaninchen in Paaren oder Gruppen leben können. Artgenossen bieten Abwechslung und Anregung und ermöglichen die Bildung sozial strukturierter Verbände. Sie können dazu beitragen, dass Stresssituationen besser abgepuffert und Verhaltensstörungen (z.B. Knabbern an Gitter) vermieden werden, sowie die Regulierung der Körpertemperatur unterstützen (Burns & Shields 2020).
Tipp für Kinder
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